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Elektronische Rechnung ab 1. 1. 2013, Heft 49/2012

Buchhaltung - Bilanz - SteuernMag. Gerhard KollmannBÖB 2012, 9 Heft 49 v. 20.3.2012

Aktuelle Rechtslage

Eine elektronische Rechnung gilt für Zwecke des Vorsteuerabzuges nur dann als Rechnung, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. § 11 Abs. 2 UStG enthält eine Ermächtigung des BMF, mit VO die Anforderungen zu bestimmen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen gegeben sind. Nach VO BGBl II 2003/583 ist die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung dann gewährleistet,

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