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Fortbildungsverpflichtung, Heft 49/2012

GBHSBHUlrike LauberBÖB 2012, 7 Heft 49 v. 20.3.2012

Lebenslanges Lernen ist insbesondere in wissensbasierten Dienstleistungsberufen eine conditio sine qua non, um den Ansprüchen und Bedürfnissen des Marktes, vor allem dem Kunden gegenüber gerecht zu werden.

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz normiert in § 68 Abs. 3 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) für alle Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner) diese Fortbildungsverpflichtung.

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