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Verjährungsfristen und deren Verlängerung, Heft 45/2011

GBHSBHMag. Katharina DrexlerBÖB 2011, 10 Heft 45 v. 20.3.2011

Allgemeines

Die Befristung des Rechtes eine Abgabe festzusetzen nennt man Bemessungsverjährung.

Je nach Abgabenart beträgt die Verjährungsfrist zwischen einem und fünf, für hinterzogene Abgaben seit dem 1. 1. 2011 zehn Jahre (bisher sieben Jahre).

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