Allgemeines
Die Befristung des Rechtes eine Abgabe festzusetzen nennt man Bemessungsverjährung.
Je nach Abgabenart beträgt die Verjährungsfrist zwischen einem und fünf, für hinterzogene Abgaben seit dem 1. 1. 2011 zehn Jahre (bisher sieben Jahre).
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Die Befristung des Rechtes eine Abgabe festzusetzen nennt man Bemessungsverjährung.
Je nach Abgabenart beträgt die Verjährungsfrist zwischen einem und fünf, für hinterzogene Abgaben seit dem 1. 1. 2011 zehn Jahre (bisher sieben Jahre).