Voraussetzungen - Vorübergehende Ungewissheiten im Tatsachenbereich
Bescheide dürfen dann als "vorläufig" erlassen werden, wenn eine zeitlich begrenzte Ungewissheit vorliegt. Die Ungewissheit muss den Tatsachenbereich betreffen und darf durch ein Ermittlungsverfahren nicht beseitigbar sein. Die Erlassung eines vorläufigen Bescheides ist somit unzulässig, sofern sich die Behörde hierdurch lediglich die Möglichkeit vorbehält, ein notwendiges Ermittlungsverfahren erst später durchzuführen.