Der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten und die Besteuerung der bloßen Wertschöpfung des Steuerpflichtigen entsprechen dem Leistungsfähigkeitsprinzip und stellen ein Grundprinzip des Steuerrechts dar. Eine vollkommene Verlustverwertung ist oft nur dann möglich, wenn der Verlust mit nachfolgenden Gewinnen verrechnet wird und daher der Verlust über mehrere Jahre vorgetragen werden kann. Für den Verlustvortrag - steuerlich stellt er eine Sonderausgabe dar - ist vorausgesetzt, dass der Verlust durch eine ordnungsgemäße Buchführung ermittelt wurde und aus einer betrieblichen Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) stammt. Für bilanzierende Steuerpflichtige ist der Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt möglich, für Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurde durch das KMU-Förderungsgesetz 2006 immerhin die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus den vorangegangenen drei Jahren ermöglicht.