Die Abgrenzung, ob eine Person im Betrieb des Arbeitgebers bloß "schnuppert", um Einblick in die Arbeitsweise eines Betriebs zu bekommen oder ob bereits ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hat - neben einem möglichen Entgeltanspruch der Person - auch betreffend die Sozialversicherung und sonstige Abgaben weit reichende Folgen.
OLG Wien, 17. 9. 2008, 7 Ra 49/08i