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UFS verneint Gebührenpflicht bei rein elektronischen Rechtsgeschäften, Heft 41/2010

Buchhaltung - Bilanz - SteuernBÖB 2010, 19 Heft 41 v. 20.3.2010

Das Gebührengesetz schreibt unter anderem Gebühren vor, wenn Urkunden über Rechtsgeschäfte wie z.B. Bestands-, Darlehens- und Kreditverträge oder über Vergleiche, Zessionen oder Wechsel errichtet werden. Im Detail sind für die Entstehung der Gebührenpflicht mehrere Voraussetzungen zu erfüllen - das entsprechende Rechtsgeschäft muss im Gebührengesetz erwähnt werden, das Rechtsgeschäft muss schriftlich vorliegen (Urkunde), das Rechtsgeschäft muss unterzeichnet worden sein und es muss Beweiskraft gegeben sein. Wirtschaftliches bzw. juristisches Ziel ist, dass ein zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft durch eine Urkunde bewiesen ist. Das Kriterium der Schriftlichkeit führt dazu, dass bei der Erzeugung der Schrift keine technischen Grenzen bestehen und somit Handschrift und Druckschrift etc. gleichermaßen erlaubt sind. Wird der Inhalt des Rechtsgeschäfts hingegen auf Magnetband, Tonband oder durch Videoaufnahme festgehalten, so ist natürlich Schriftlichkeit nicht gegeben. Ersatzbeurkundungstatbestände ergeben sich bei Gesellschafterdarlehen durch die Aufnahme in die Bücher.

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