Kommt es bei verbundenen Körperschaften (Konzernbereich) zu Verschmelzungen, ordnet § 4 Z 1 lit. d UmgrStG eine Verlustkürzung an, wenn es zum verschmelzungsbedingten Zusammenfall von übernommenem Vermögen mit Verlusten und einer Beteiligung mit Teilwertabschreibung kommt.