Leitenden Angestellten schreibt der Gesetzgeber zu, dass sie aufgrund ihrer leitenden Position besser in der Lage sind, ihre eigenen Interessen zu vertreten. Deshalb nimmt er sie aus dem Anwendungsbereich des AZG/ARG und des ArbVG aus. Doch ein leitender Angestellter nach ArbVG muss nicht zugleich leitender Angestellter nach AZG/ARG sein.