§ 1168 Abs 1 erster Satz ABGB, § 27a KSchG
Gemäß § 27a KSchG hat der Unternehmer, der trotz der unterbliebenen Ausführung eines Werks das vereinbarte Entgelt verlangt, dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er sich infolge des Unterbleibens der Arbeit oder Verbesserung weder etwas erspart hat, noch durch anderweitige Verwendung erworben und zu erwerben absichtlich versäumt hat.

