§ 1 NWG, § 2 NWG, § 3 NWG
Ein ganzjährig genutztes Wohngebäude muss – auch wenn es in einem Gartensiedlungsgebiet liegt – im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge in aller Regel eine Wegverbindung aufweisen, die die Zubringung von Lebensmitteln, Brennmaterial, Haushaltsgegenständen und ähnlichen Bedarfsgütern ermöglicht und für Feuerwehr- oder Rettungszufahrt geeignet ist.

