§ 14 sbg BGG, § 15 sbg BGG, § 23 sbg BGG, § 20 LiegTG
Ein Eigentümer oder Buchberechtigter kann gegen die Abschreibung von Liegenschaftsteilen mit einem Einspruch nach § 20 LiegTG binnen 30 Tagen die Verletzung seiner bücherlichen Rechte aufgrund fehlenden Einvernehmens oder fehlender Enteignung geltend machen.

