§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1313a ABGB
Ein- und Ausbaukosten sind bei Verträgen zwischen Unternehmern nur als Mangelfolgeschaden
Seite 44
§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1313a ABGB
Ein- und Ausbaukosten sind bei Verträgen zwischen Unternehmern nur als Mangelfolgeschaden
Seite 44
