§ 94 Abs 1 Z 3 GBG, § 2 Abs 4 WEG 2002
An notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft wie Außenfenstern, Außentüren oder Fensterrollläden kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Wohnungseigentum aufgrund eines Wohnungseigentumsvertrags, der eine gegenteilige Vereinbarung enthält, kann daher nicht begründet werden.

