§ 33 Abs 1 tir BauO 2022, § 35 Abs 1 tir StrG
Der Straßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist Partei im Baubewilligungsverfahren.
Eine bestehende Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens schließt die Verfügungsgewalt des Straßenverwalters über die Straße nicht aus.

