§ 61 Abs 3 tir ROG 2016, § 61 Abs 3 tir ROG 2022
Wird das Gelände durch die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33° auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33° geneigten Linie mit der Außenhaut bzw der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen.

