§ 4 Z 64 stmk BauG 1995
Da der Zeitpunkt für die Feststellung der Bestandsflächen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt wird, ist vom rechtmäßigen Bestand im Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen auszugehen.
Das bedeutet, dass die vom konkreten Bauvorhaben umfassten baulichen Maßnahmen (hier: Abbruchmaßnahmen) bei der Ermittlung der bisherigen Geschoßflächen nicht zu berücksichtigen sind.

