§ 1319a ABGB
Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB.
Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.