§ 134a Abs 1 wr BauO, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, § 34 Abs 1 VwGG
Mit den in der Revision genannten Rechten auf „Nichtbewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens“ bzw auf „Erklärung der Unzulässigkeit von Abweichungen hinsichtlich Dachgaupen“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, durch die wr BauO eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht der Revisionswerber verletzt sei.