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Die Wiener Wohnzone

AufsätzeMartin Trapichlerbbl 2020, 173 Heft 5 v. 15.10.2020

Lange schlummerte die mit LGBl 1991/31 in die Bauordnung für Wien („wr BauO“) eingeführte Wohnzone11Davor wurde freilich schon mit LBGl 1976/18 ein Verwendungsgebot erlassen (s dazu Pkt A.). vor sich hin. Durch den sich vollziehenden Wandel im Städtetourismus weg vom klassischen Hotelaufenthalt hin zum voll ausgestatteten Ferienapartment22Vgl Nächtigungsstatistik 2019 der Statistik Austria, Pressemitteilung 12.172-012/20: „Der höchste relative Nächtigungszuwachs wurde mit 5,9% auf 13,81 Mio in gewerblichen Ferienwohnungen bzw -häusern registriert (Anteil: 9,0%); vor zehn Jahren erreichte die Zahl der Nächtigungen dort erst 7,65 Mio bzw einen Anteil an den Gesamtnächtigungen von 6,1%.“; http://www.statistik.at/web_de/presse/122493.html (abgerufen am 27.1.2020). erwachte sie durch die BauO-Novelle 201833LBGl 2018/69. und den seither bei der Baupolizei der Stadt Wien eingegangenen Anzeigen zu neuem Leben.44Es ist davon auszugehen, dass nach Überwindung der COVID-19-Pandemie und nach vollständigem Wiederanlaufen des Städtetourismus die Apartmentvermietung wieder gefragt sein wird. Dieser Beitrag untersucht den Regelungsgehalt der Wohnzonenregelung mit besonderem Augenmerk auf die Kurzzeitvermietung, die verfassungsrechtlichen Implikationen, die Ausnahmen vom Verwendungsgebot und die Rechtsfolgen der Verletzung des Verwendungsgebots.

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