Lange schlummerte die mit LGBl 1991/31 in die Bauordnung für Wien („wr BauO“) eingeführte Wohnzone1 vor sich hin. Durch den sich vollziehenden Wandel im Städtetourismus weg vom klassischen Hotelaufenthalt hin zum voll ausgestatteten Ferienapartment2 erwachte sie durch die BauO-Novelle 20183 und den seither bei der Baupolizei der Stadt Wien eingegangenen Anzeigen zu neuem Leben.4 Dieser Beitrag untersucht den Regelungsgehalt der Wohnzonenregelung mit besonderem Augenmerk auf die Kurzzeitvermietung, die verfassungsrechtlichen Implikationen, die Ausnahmen vom Verwendungsgebot und die Rechtsfolgen der Verletzung des Verwendungsgebots.