§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 20 Abs 1 BVergG 2018
Die bloße Mutmaßung, dass ein bisher tätiger Unternehmer bei der Preisgestaltung spekulieren könnte und dass die Auftraggeberin allenfalls in rechtswidriger Weise von einer vertieften Angebotsprüfung absehen könnte, vermag nicht die Rechtswidrigkeit eines Ausschreibungstextes zu begründen.