§ 1168 ABGB
Wenn hindernde Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt ihm eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.
OGH, 21.02.2020, 4 Ob 24/20p
§ 1168 ABGB
Wenn hindernde Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt ihm eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.
OGH, 21.02.2020, 4 Ob 24/20p