§ 18 Abs 1 oö BauO 1994
Die Kosten der Gemeinde für den Erwerb sonstiger Rechte (hier: für die Anlegung von Straßenböschungen auf anderen Grundflächen) zählt nicht zu den (anteilig zu ersetzenden) Grunderwerbskosten.
§ 18 Abs 1 oö BauO 1994
Die Kosten der Gemeinde für den Erwerb sonstiger Rechte (hier: für die Anlegung von Straßenböschungen auf anderen Grundflächen) zählt nicht zu den (anteilig zu ersetzenden) Grunderwerbskosten.