§ 6 Abs 2 Z 2 nö BauO 2014, § 48 nö BauO 2014
Der Motorenlärm, der beim Aus- und Einfahren in eine Garage im üblichen Ausmaß entsteht, stellt eine sich aus der Wohnnutzung ergebende Emission dar und ist von den Nachbarn auch im Fall hinzunehmen, dass die Garage direkt an das Nachbargebäude angebaut ist.