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Garage; Motorenlärm; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/104bbl 2020, 150 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 6 Abs 2 Z 2 nö BauO 2014, § 48 nö BauO 2014

Der Motorenlärm, der beim Aus- und Einfahren in eine Garage im üblichen Ausmaß entsteht, stellt eine sich aus der Wohnnutzung ergebende Emission dar und ist von den Nachbarn auch im Fall hinzunehmen, dass die Garage direkt an das Nachbargebäude angebaut ist.

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