§ 6 Abs 2 nö BauO 2014, § 56 nö BauO 2014, Art 4 UNESCO Welterbe-Konvention 1993, Art 5 UNESCO Welterbe-Konvention 1993
Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Gestaltung des Ortsbildes zu.
Auch aus der UNESCO Welterbe-Konvention lässt sich für Nachbarn kein subjektiv-öffentliches (Mitsprache-) Recht ableiten, weil deren Bestimmungen nicht „self-executing“ sind und nur Verpflichtungen der Mitgliedstaaten normieren.