§ 41 Abs 1 nö BauO 2014, § 63 Abs 7 nö BauO 2014
Enthält die Baubewilligung keine ausdrückliche Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze, entsteht für die „nicht herstellbaren“ Kfz-Stellplätze auch keine Ausgleichsabgabenpflicht.