§ 15 Abs 1 lit b nö BauO 2014
Eine Einfriedung, die lediglich aus einem an eingeschlagenen Rohren befestigten Spanndraht besteht und keine Betonfundierung aufweist, ist keine „bauliche Anlage“ und daher lediglich anzeigepflichtig.
LVwG Nö, 19.03.2020, LVwG-AV-30/001-2020