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Errichtung einer Stromtankstelle auf öffentlichem Grund; Voraussetzungen in Niederösterreich

RechtsprechungZivilrechtbbl 2020/95bbl 2020, 112 Heft 3 v. 15.6.2020

§ 1 Abs 3 Z 1 nö GebrauchsabgabenG, § 18 nö StrG 1999, § 523 ABGB

Zur Errichtung einer Stromtankstelle auf öffentlichem Grund (Sondernutzung die über den Gemeingebrauch hinausgeht) ist eine Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Abs 3 Z 1 nö GebrauchsabgabenG erforderlich.

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