§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1313a ABGB
§ 1313a ABGB ist nicht nur dann anzuwenden, wenn eine Hilfsperson zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht herangezogen wird, sondern auch wenn der Gehilfe den Geschäftsherrn treffende Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt.