§ 364b ABGB
Gegner eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann jeder dinglich oder obligatorisch Berechtigte oder auch ein bloß faktischer Nutzer sein, sofern er auf die Störungsquelle Einfluss hat.
Bereits verbücherte Wohnungseigentümer von erst zu errichtenden Wohnungen haften daher nicht für Setzungsschäden im Zuge der Bauarbeiten, die vom (mittlerweile insolventen) Bauträger in Auftrag gegeben wurden, wenn sie auf die Auswahl und die Arbeit des Bauunternehmens keinen Einfluss hatten.