§ 523 ABGB, § 857 ABGB
Stellt ein Grundeigentümer eine Mauer unzweifelhaft zur Gänze auf seiner eigenen Liegenschaft auf, dann folgt dessen Alleineigentum aus der Regel der Eigentümeridentität.
Andere Mauern, die sich „zwischen benachbarten Grundstücken“ befinden, sind im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum. Alleineigentum wird gemäß § 857 ABGB in diesen Fällen aber vermutet, wenn der Verlauf und die Gestaltung der Grenzeinrichtung darauf hinweisen.