§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 1188 ABGB
Gesellschaftsverträge von typischen Personengesellschaften – so insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – sind grundsätzlich nach § 914 ABGB unter besonderer Berücksichtigung des Treuegedankens auszulegen. Nur nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft wird der objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Vorzug eingeräumt.