§ 26 stmk BauG 1995, § 27 Abs 5 Z 1 stmk ROG 2010
Die Einhaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Geruchsschwellenabstandes dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem subjektiven Interesse des Eigentümers eines Tierhaltungsbetriebs.