§ 31 Abs 6 oö BauO 1994, § 4 oö GrenzwertV, § 21 Abs 2a oö ROG 1994
Bei Betrieben, deren Neuerrichtung nach der gegebenen Flächenwidmung nicht mehr zulässig wäre, ist eine Betriebserweiterung zulässig, wenn die in der oö GrenzwertV festgelegten Grenzwerte für Emissionen und Immissionen nicht überschritten werden.