Statt der immer wieder erhobenen Forderung nachzugeben, die Raumordnung aus der Landeskompetenz herauszulösen und sie dem Bund zu übertragen sowie die verfassungsrechtlich verbriefte Vollziehung der örtlichen Raumordnung den Gemeinden „wegzunehmen“ und sie „nach oben“ zu verschieben, erscheint es nach Meinung der Autorin zielführender, den Verfassungsbegriff „Raumordnung“ per se zu erweitern.