§ 508 ABGB
Der Eigentümer hat die mit dem Gebrauchsrecht belastete Sache auf seine Kosten in dem brauchbaren Zustand zu halten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung der Dienstbarkeit befunden hat.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausstattungsteile im Abnützungsgrad zur Zeit der Dienstbarkeitsbegründung aufrechterhalten bleiben müssen. Vielmehr ist aufgrund des Versorgungscharakters der besondere Ausstattungsbedarf und in Grenzen auch die geänderte allgemeine Auffassung