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Liegenschaftskauf; mehrseitige Treuhand; Pflichten des Treuhänders

RechtsprechungZivilrechtbbl 2020/47bbl 2020, 66 Heft 2 v. 15.4.2020

§ 358 ABGB, § 1 DSt, § 9 RAO

Rechtsanwälte dürfen Treuhandmandate bei widersprechenden Interessen mehrerer Parteien annehmen.

Ein Treuhänder kann bei unklarer Sach- und Rechtslage – etwa im Fall des Auftretens eines Konflikts zwischen seinen Treugebern, welche ihm von gegensätzlichen Interessen geleitet gegenüberstehen – Anlass haben, von der Möglichkeit des gerichtlichen Erlags des Treuhandgeldes Gebrauch machen; er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

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