§ 60 Abs 1 lit d wr BauO, § 129 Abs 2 wr BauO, § 129 Abs 4 wr BauO
Ein Richter des LVwG kann aus dem von einem Amtssachverständigen erhobenen Befund nur dann eigene (hier: gegenteilige) Schlussfolgerungen ziehen, wenn der betreffende Richter selbst über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt.