§ 69 wr BauO, § 65 wr StV
Bis zu einer allfälligen Sistierung des Beschlusses des Bauausschusses der Bezirksvertretung durch den Bezirksvorsteher zum Zweck der Einholung der Entscheidung des Bürgermeisters ist die Korrektur dieses Beschlusses durch den Bauausschuss selbst zulässig.