§ 929 ABGB
Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.
Bis zum Baubeginn nicht sichtbare Fundamentvorsprünge eines auf der Nachbarliegenschaft liegenden Gebäudes stellen keine Benützungsrechte Dritter dar, sondern sind als Fragen der Beschaffenheit und Verwendbarkeit der Liegenschaft anzusehen.