§ 1319 ABGB
Geht von anlässlich der Fassadenarbeiten unverändert gebliebenen Konsolen keine augenscheinliche Gefährdung für Passanten aus, ist eine Untersuchung der vor zweieinhalb Jahren renovierten und auf Schadensfreiheit überprüften Fassadenteile durch Abklopfen nicht erforderlich. Die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei einer nach ÖNORM B 1300 jährlich durchzuführenden Sichtkontrolle eingetreten wäre, trifft den Gebäudebesitzer.