§ 364a analog ABGB, § 364b ABGB, § 1304 ABGB
Eine verschuldensunabhängige Ausgleichshaftung wegen Vertiefung eines Grundstücks, wodurch das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, setzt voraus, dass der Eintritt des Schadens für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko bildet, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist.