§ 19 ABGB
Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden.
OGH, 26.06.2019, 3 Ob 97/19i
§ 19 ABGB
Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden.
OGH, 26.06.2019, 3 Ob 97/19i