§ 880a ABGB, § 1392 ABGB, § 1393 ABGB, § 1394 ABGB
Die Garantieverpflichtung ist vom Grundgeschäft unabhängig. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zwischen der Bank und dem Garantieauftraggeber als auch solche aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber sind daher ausgeschlossen.