§ 79 Abs 2 wr BauO, § 81 Abs 5 wr BauO
Bei einer abgeschrägten Baumasse (hier: unter Einhaltung eines Winkels von 45 Grad innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses) handelt es sich weder um ein Staffeln noch um ein Zurückrücken der Hauptfront im Sinne des § 81 Abs 5 wr BauO, sodass die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind.