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Gebäudehöhe; Bemessung; Bebauungsplan; Begriff der „tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/217bbl 2019, 240 Heft 6 v. 15.12.2019

§ 79 Abs 2 wr BauO, § 81 Abs 5 wr BauO

Bei einer abgeschrägten Baumasse (hier: unter Einhaltung eines Winkels von 45 Grad innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses) handelt es sich weder um ein Staffeln noch um ein Zurückrücken der Hauptfront im Sinne des § 81 Abs 5 wr BauO, sodass die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind.

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