§ 81 wr BauO, § 134a Abs 1 lit b wr BauO, Art 7 B-VG
Wird im Bebauungsplan eine Festlegung des höchstzulässigen Punktes des Daches für die „zur Errichtung gelangenden Gebäude“ getroffen, so muss dies zum Zwecke der Wahrung der Sachlichkeit auch im Fall der Vergrößerung eines Gebäudes durch einen Zubau im Dachgeschoß gelten.