§ 6 Abs 2 nö BauO 2014, § 34 nö BauO 2014, § 35 nö BauO 2014
Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung des Nachbargebäudes, um gelagerte Gegenstände zu erfassen und die andauernde Wohnnutzung zu überprüfen, ist aus § 6 Abs 2 nö BauO 2014 nicht ableitbar.