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Neues Baurecht

Neues BaurechtK. Giese , D. Jahnelbbl 2019, 209 Heft 5 v. 1.10.2019

Bund

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl Nr 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 69/2018, geändert wird, BGBl I 2019/85

Die WGGNov soll vor allem den Eigentumserwerb von Wohnungen erleichtern, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet wurden. Die Möglichkeit einer Übertragung von gemeinnützigem Wohnraum ins Eigentum wurde von derzeit 10 Jahren auf 5 Jahre verkürzt. Festgehalten wird, dass der von GBV errichtete Wohnraum in erster Linie der Wohnversorgung österreichischer Staatsbürger und diesen Gleichgestellten (zB EWR-Bürgern) gewidmet ist (§ 8 Abs 3 bis 6). Daneben wurden die Aufsichtsmaßnahmen über gemeinnützige Wohnbaugesellschaften verstärkt. Die Spekulationsfrist, innerhalb derer Gewinne beim Weiterverkauf einer geförderten Wohnung zurückzuzahlen sind, beträgt hinkünftig 15 Jahre (§ 15g). Ausdrücklich aufgenommen in das WGG wurde nunmehr auch ein Verbot einer touristischen Nutzung (§ 8 Abs 3). Besondere Berücksichtigung bei der Erhaltung finden nunmehr auch Anlagen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie (§14a), die GBV können daher – unter Beachtung des § 23 – für solche Maßnahmen entstandene Kosten als Ausgabe im Weg über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge verrechnen.

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