§ 8 Abs 2 wr BauO
Ein Abbruch, mit dem bereits vor Erlassung der Bausperrenverordnung begonnen worden ist, ist nicht bewilligungspflichtig.
Vom Beginn eines Abbruches kann erst gesprochen werden, wenn zumindest im Inneren des Gebäudes in die Bausubstanz eingreifende Maßnahmen (zB Abreißen von Innenwänden oder von Deckenträmen) gesetzt worden sind.