§ 60 Abs 1 lit d wr BauO, § 62a Abs 5a wr BauO, § 127 Abs 8a wr BauO
Die mit der wr BauONov 2018, LGBl 2018/37, eingeführte Bewilligungspflicht für den Abbruch von Bauten, an deren Erhaltung infolge ihrer Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse besteht, gilt nicht für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Novelle begonnene Abbrucharbeiten.